====== Entschädigung für nicht-vermögensrechtlichen Schaden ====== § 10 (3) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) erlaubt die Forderung einer Entschädigung in Geld für nicht-vermögensrechtlichen Schaden. **§ 10 (3) GeschGehG** Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. ===== siehe auch ===== § 10 GeschGehG -> [[Haftung des Rechtsverletzers]] \\ Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.