====== Einschränkung der Akteneinsicht ====== § 16 (3) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt die Einschränkungen bei der Akteneinsicht für Dritte. **§ 16 (3) GeschGehG** Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden. ===== siehe auch ===== § 16 GeschGehG -> [[Geheimhaltung]] \\ Regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.