====== Definition des Gerichts der Hauptsache ====== § 20 (6) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) definiert das Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts. **§ 20 (6) GeschGehG** Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist 1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder 2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. ===== siehe auch ===== § 20 GeschGehG -> [[Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19]] \\ Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.