====== Bewertung der Auswirkungen durch die Kommission ====== Artikel 18 (3) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass die Kommission die Auswirkungen der Richtlinie bewertet und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt. **Artikel 18 (3)** Bis zum 9. Juni 2026 bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. ===== siehe auch ===== Artikel 18 -> [[Berichte]] \\ Beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie.