====== Beweislast des Antragstellers ====== Artikel 11 (1) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass der Antragsteller Beweise vorlegen muss, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen. **Artikel 11 (1)** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit den in Artikel 10 genannten Maßnahmen befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass a) tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, b) der Antragsteller der Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und c) das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben wurde, auf rechtswidrige Weise genutzt oder offengelegt wird oder ein rechtswidriger Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses droht. ===== siehe auch ===== Artikel 11 -> [[Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.