====== Beseitigung und Unterlassung ====== § 6 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung bei Rechtsverletzungen. **§ 6 GeschGehG** Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 2 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen|Ansprüche bei Rechtsverletzungen]] \\ Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.