====== Berücksichtigung besonderer Umstände ====== Artikel 11 (2) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass Gerichte bei der Entscheidung über Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen müssen. **Artikel 11 (2)** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei der Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den besonderen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen, gegebenenfalls einschließlich: a) des Wertes und anderer spezifischer Merkmale des Geschäftsgeheimnisses, b) zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen, c) des Verhaltens des Antragsgegners bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, d) der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, e) der legitimen Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Gewährung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, f) der legitimen Interessen Dritter, g) des öffentlichen Interesses und h) des Schutzes der Grundrechte. ===== siehe auch ===== Artikel 11 -> [[Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.