====== Berücksichtigung bei Veröffentlichung ====== Artikel 15 (3) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass Gerichte bei der Entscheidung über Veröffentlichungsmaßnahmen verschiedene Faktoren berücksichtigen. **Artikel 15 (3)** Bei der Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 angeordnet wird, und bei der Bewertung ihrer Verhältnismäßigkeit berücksichtigen die zuständigen Gerichte gegebenenfalls den Wert des Geschäftsgeheimnisses, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtwidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer. Die zuständigen Gerichte berücksichtigen auch, ob die Informationen über den Rechtsverletzer die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen würden und, falls ja, ob die Veröffentlichung dieser Informationen gerechtfertigt wäre, insbesondere im Lichte des etwaigen Schadens, den eine solche Maßnahme der Privatsphäre und dem Ruf des Rechtsverletzers zufügen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 15 -> [[Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen]] \\ Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.