====== Berichte ====== Artikel 18 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie. Artikel 18 (1) -> [[Erster Bericht durch das Amt der EU für geistiges Eigentum]] \\ Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum erstellt einen ersten Bericht über die Entwicklungen bei der Anwendung der Richtlinie. Artikel 18 (2) -> [[Zwischenbericht durch die Kommission]] \\ Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Anwendung der Richtlinie und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Artikel 18 (3) -> [[Bewertung der Auswirkungen durch die Kommission]] \\ Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel IV: Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen|Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen]] \\ Beschreibt die Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie.