====== Bekanntmachung des Urteils ====== § 21 der [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann. § 21 (1) GeschGehG -> [[Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils]] \\ Erklärt, dass die obsiegende Partei auf Antrag die Befugnis erhalten kann, das Urteil oder Informationen darüber öffentlich bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. § 21 (2) GeschGehG -> [[Kriterien für die öffentliche Bekanntmachung]] \\ Beschreibt die Kriterien, die bei der Entscheidung über die öffentliche Bekanntmachung berücksichtigt werden müssen. § 21 (3) GeschGehG -> [[Rechtskraft der Bekanntmachung]] \\ Bestimmt, dass das Urteil erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden darf, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 3 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen|Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen]] \\ Regelt die Durchsetzung von Rechten in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich der Bedingungen für die Streitwertbegünstigung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Parteien.