====== Begriffsbestimmungen ====== Artikel 2 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien. Artikel 2 (1) -> [[Definition von Geschäftsgeheimnis]] \\ Definiert, was ein Geschäftsgeheimnis ist und welche Kriterien es erfüllen muss. Artikel 2 (2) -> [[Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nach der Richtlinie]] \\ Definiert, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt. Artikel 2 (3) -> [[Rechtsverletzer nach der Richtlinie]] \\ Definiert, wer als Rechtsverletzer gilt. Artikel 2 (4) -> [[Rechtsverletzende Produkte nach der Richtlinie]] \\ Definiert, was als rechtsverletzende Produkte gilt. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel I -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel I: Gegenstand und Anwendungsbereich|Gegenstand und Anwendungsbereich]] \\ Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.