====== Begriffsbestimmungen ====== § 2 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes, darunter Geschäftsgeheimnis, Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses, Rechtsverletzer und rechtsverletzendes Produkt. § 2 (1) GeschGehG -> [[Geschäftsgeheimnis]] \\ Definiert, was ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes ist, einschließlich der Kriterien der Geheimhaltung und des wirtschaftlichen Werts. § 2 (2) GeschGehG -> [[Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses]] \\ Beschreibt, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt. § 2 (3) GeschGehG -> [[Rechtsverletzer]] \\ Definiert, wer als Rechtsverletzer gilt und unter welchen Bedingungen. § 2 (4) GeschGehG -> [[Rechtsverletzendes Produkt]] \\ Beschreibt, was ein rechtsverletzendes Produkt ist. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 1 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 1: Allgemeines|Allgemeines]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.