====== Ausschluss der Öffentlichkeit ====== § 19 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Anwendung von § 16 Absatz 3. **§ 19 (2) GeschGehG** Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft, 1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und 2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen. ===== siehe auch ===== § 19 GeschGehG -> [[Weitere gerichtliche Beschränkungen]] \\ Beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.