====== Anwendungsbereich ====== § 1 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dient. § 1 (1) GeschGehG -> [[Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. § 1 (2) GeschGehG -> [[Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften]] \\ Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor. § 1 (3) GeschGehG -> [[Unberührte Regelungen]] \\ Es bleiben unberührt: der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die Autonomie der Sozialpartner und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 1 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 1: Allgemeines|Allgemeines]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.