====== Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen ====== Artikel 11 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen. Artikel 11 (1) -> [[Beweislast des Antragstellers]] \\ Der Antragsteller muss Beweise vorlegen, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen. Artikel 11 (2) -> [[Berücksichtigung besonderer Umstände]] \\ Gerichte müssen bei der Entscheidung über Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen. Artikel 11 (3) -> [[Aufhebung von Maßnahmen]] \\ Bedingungen, unter denen Maßnahmen aufgehoben werden können. Artikel 11 (4) -> [[Kaution und Sicherheit]] \\ Gerichte können Maßnahmen an die Stellung einer Kaution oder Sicherheit knüpfen. Artikel 11 (5) -> [[Schadensersatz bei Aufhebung von Maßnahmen]] \\ Regelungen zum Schadensersatz, wenn Maßnahmen aufgehoben werden. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.