====== Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen ====== Artikel 13 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen. Artikel 13 (1) -> [[Berücksichtigung besonderer Umstände bei Maßnahmen]] \\ Gerichte müssen bei der Prüfung von Anträgen auf Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen. Artikel 13 (2) -> [[Rücknahme von Maßnahmen]] \\ Bedingungen, unter denen Maßnahmen zurückgenommen werden können. Artikel 13 (3) -> [[Alternative Maßnahmen und Abfindungen]] \\ Gerichte können anstelle von Maßnahmen eine Abfindung anordnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.