====== Anwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren ====== § 19 (3) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) erweitert die Anwendung der §§ 16 bis 19 auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. **§ 19 (3) GeschGehG** Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat. ===== siehe auch ===== § 19 GeschGehG -> [[Weitere gerichtliche Beschränkungen]] \\ Beschreibt zusätzliche gerichtliche Beschränkungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.