====== Anwendung des Strafgesetzbuches ====== § 23 (7) des [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) erklärt die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuches. **§ 23 (7) GeschGehG** § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt. ===== siehe auch ===== § 23 GeschGehG -> [[Verletzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.