====== Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung ====== § 23 (8) des [[Geschäftsgeheimnisgesetz]] (GeschGehG) regelt die Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung und die Möglichkeit des Einschreitens von Amts wegen. **§ 23 (8) GeschGehG** Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. ===== siehe auch ===== § 23 GeschGehG -> [[Verletzung von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.