====== Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit ====== § 9 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) beschreibt die Bedingungen, unter denen Ansprüche bei Rechtsverletzungen ausgeschlossen sind, wenn die Erfüllung unverhältnismäßig wäre. **§ 9 GeschGehG** Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere 1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses, 2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen, 3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte, 6. der berechtigten Interessen Dritter oder 7. des öffentlichen Interesses. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 2 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen|Ansprüche bei Rechtsverletzungen]] \\ Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.