====== Anordnung von Beschränkungen ====== § 20 (1) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen. **§ 20 (1) GeschGehG** Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen. ===== siehe auch ===== § 20 GeschGehG -> [[Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19]] \\ Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.