====== Anhörung der Parteien ====== § 20 (2) des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Anhörung der Parteien nach Anordnung der Maßnahmen. **§ 20 (2) GeschGehG** Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern. ===== siehe auch ===== § 20 GeschGehG -> [[Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19]] \\ Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.