====== Anforderungen an Maßnahmen und Verfahren ====== Artikel 6 (2) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die Anforderungen an die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die die Mitgliedstaaten vorsehen müssen. **Artikel 6 (2)** Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe: a) müssen fair und gerecht sein; b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und c) sie müssen wirksam und abschreckend sein. ===== siehe auch ===== Artikel 6 -> [[Allgemeine Verpflichtung]] \\ Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.