====== Alternative Maßnahmen und Sicherheiten ====== Artikel 10 (2) der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt, dass Gerichte die Fortsetzung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung von Sicherheiten knüpfen können. **Artikel 10 (2)** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung einer oder mehrerer Sicherheiten knüpfen können, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen sollen. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 10 -> [[Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen]] \\ Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.