====== Allgemeine Verpflichtung ====== Artikel 6 der [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Richtlinie (EU) 2016/943]] beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Artikel 6 (1) -> [[Zivilrechtlicher Schutz]] \\ Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten. Artikel 6 (2) -> [[Anforderungen an Maßnahmen und Verfahren]] \\ Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair, gerecht, wirksam und abschreckend sein und dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein. ===== siehe auch ===== Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III -> [[Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Kapitel III: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe|Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe]] \\ Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.