====== Abfindung in Geld ====== § 11 des [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] (GeschGehG) regelt die Möglichkeit der Abfindung in Geld durch den Rechtsverletzer, wenn dieser weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. § 11 (1) GeschGehG -> [[Voraussetzungen für die Abfindung in Geld]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsverletzer den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden kann. § 11 (2) GeschGehG -> [[Bemessung der Abfindung in Geld]] \\ Regelt die Bemessung der Höhe der Abfindung in Geld. ===== siehe auch ===== GeschGehG, Abschnitt 2 -> [[Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen#Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen|Ansprüche bei Rechtsverletzungen]] \\ Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.