====== Zweiteilige Anspruchsfassung ====== **§ 5 (1) GebrMV** In den Schutzansprüchen kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder __nach [[Oberbegriff]] und [[kennzeichnender Teil|kennzeichnendem Teil]] geteilt (zweiteilig)__ gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein. **§ 5 (2) GebrMV** Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den [[Oberbegriff]] die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht; in den [[kennzeichnender Teil|kennzeichnenden Teil]] sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten. ===== siehe auch ===== * [[Schutzansprüche]]