====== Weiterbehandlung der Anmeldung ====== **§ 21 (1) GebrMG** Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die __Weiterbehandlung der Anmeldung__ (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden. ===== siehe auch ===== * [[Patentrecht:Weiterbehandlung der Anmeldung]] (§ 123a PatG)