====== Wahrheitspflicht im Verfahren ====== **§ 21 (1) GebrMG** Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die __Wahrheitspflicht im Verfahren__ (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden. ===== siehe auch ===== * [[Patentrecht:Wahrheitspflicht im Verfahren]] (§ 124 PatG) * [[Gebrauchsmusterrecht]]