====== Vorlage von Unterlagen ====== § 24d des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern. § 24d (1) GebrMG -> [[Anspruch auf Vorlage von Unterlagen]] \\ Ermöglicht dem Verletzten die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. § 24d (2) GebrMG -> [[Ausschluss des Vorlageanspruchs bei Unverhältnismäßigkeit]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist. § 24d (3) GebrMG -> [[Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Vorlageanspruchs]] \\ Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlageanspruchs. § 24d (4) GebrMG -> [[Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen]] \\ Verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen. ===== siehe auch ===== GebrMG, Kapitel 5 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 5: Rechtsverletzungen und Sanktionen|Rechtsverletzungen und Sanktionen]] \\ Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.