====== Vorlage- und Besichtigungsanspruch ====== § 24c des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen. § 24c (1) GebrMG -> [[Anspruch auf Vorlage und Besichtigung]] \\ Ermöglicht dem Rechtsinhaber, bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen die Vorlage von Unterlagen oder die Besichtigung von Sachen zu verlangen. § 24c (2) GebrMG -> [[Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist. § 24c (3) GebrMG -> [[Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs]] \\ Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs. § 24c (4) GebrMG -> [[Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen des BGB]] \\ Verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen. § 24c (5) GebrMG -> [[Schadensersatz bei unbegründetem Anspruch]] \\ Ermöglicht Schadensersatzforderungen bei unbegründeten Ansprüchen auf Vorlage oder Besichtigung. ===== siehe auch ===== GebrMG, Kapitel 5 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 5: Rechtsverletzungen und Sanktionen|Rechtsverletzungen und Sanktionen]] \\ Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.