====== Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten ====== § 2 Nr. 1 des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) erklärt, dass Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht schutzfähig sind. **§ 2 Nr. 1 GebrMG** Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. ===== siehe auch ===== § 2 GebrMG -> [[Schutzausschließungsgründe]] \\ Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.