====== Veröffentlichung der Eintragung ====== **§ 8 (3) GebrMG** Die [[Eintragung des Gebrauchsmusters|Eintragungen]] sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. ===== siehe auch ===== * [[Eintragung des Gebrauchsmusters]]