====== Vernichtungsanspruch (§ 24a (1) GebrMG) ====== **§ 24a (1) GebrMG** Der Verletzte kann in den Fällen des § 24 verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. **§ 24a (2) GebrMG** Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden. ===== siehe auch ===== * [[Gebrauchsmusterverletzung]]