====== Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ====== § 25b des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) regelt die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 im Zusammenhang mit Gebrauchsmustern und verweist auf die entsprechenden Bestimmungen des § 25a. **§ 25b GebrMG** Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. ===== siehe auch ===== GebrMG, Kapitel 5 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 5: Rechtsverletzungen und Sanktionen|Rechtsverletzungen und Sanktionen]] \\ Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.