====== Unabhängige Schutzansprüche ====== **§ 5 (5) GebrMV** Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== * [[Schutzansprüche]]