====== Übergangsvorschriften ====== **§ 31 GebrMG** Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. ===== siehe auch ===== GebrMG, Kapitel 6 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 6: Verfahrensvorschriften|Verfahrensvorschriften]] \\ Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.