====== Teillöschung ====== -> [[Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]] Nachgereichte Schutzansprüche i. V. m. mit der Erklärung der Gebrauchsmusterinhaberin, dass über sie hinaus keine Rechte aus dem betreffenden Gebrauchsmuster geltend gemacht werden, oder auch dann, wenn sie Gegenstand des Sachantrags der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung oder in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat werden, führen nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wohl aber kann darin eine Teilrücknahme eines ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den [[Löschungsantrag]] gesehen werden.((BPatG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20; m.V.a. BGH GRUR 1995, 210 – Lüfterkappe; GRUR 1998, 910 - Scherbeneis)) Nachgereichte Schutzansprüche ersetzen daher nicht automatisch die eingetragenen Schutzansprüche. Zur (Teil-) Löschung bedarf es also auch im Fall nachgereichter Schutzansprüche eines entsprechenden Ausspruchs der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren oder des Senats im Beschwerdeverfahren.((BPatG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20)) Die [[Teillöschung]] in dem über die verteidigte Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang erfolgt entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG dann eben nur ohne Sachprüfung, ob insoweit ein Löschungsgrund vorliegt. Dies bedeutet, dass sich auch im Fall von nachgereichten Schutzansprüchen der Löschungsantrag weiter gegen die eingetragenen Schutzansprüche richtet.((BPatG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20)) Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20)) Im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren gilt das Antragsprinzip, d.h. auch dann, wenn die Antragsgegnerin überhaupt nicht (oder verspätet) widerspricht, ist das Streitgebrauchsmuster nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen wird.((BPatG, Beschl. v. m 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 17/21)) Wird kein [[Widerspruch]] eingelegt oder erfolgt dieser verspätet, so ändert sich dadurch nicht der Umfang des Löschungsantrags, sondern nur der Prüfungsmaßstab dahingehend, dass keine inhaltliche Prüfung des Löschungsantrags stattfindet und das Streitgebrauchsmuster ohne diese Sachprüfung gelöscht wird. Die Löschung erfolgt aber eben nur in dem Umfang, in welchem dieser aus dem Löschungsantrag selbst ersichtlich ist. Von einem [[Teillöschungsantrag]] kann daher nur ausgegangen werden, wenn bereits aus dem Löschungsantrag selbst eindeutig ersichtlich ist, in welchem Umfang das Streitgebrauchsmuster angegriffen wird.((BPatG, Beschl. v. m 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 17/21)) ===== siehe auch ===== -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]