====== Streitgegenstand des Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens ====== Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.((BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte)) Unterschiedliche Schutzrechte stellen damit grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände dar.((strittig: vgl. hierzu Benkard § 139, Rdn. 105; BGH GRUR 1961, 79 –Feuerzeugbenzinbehälter, und Busse § 143, Rdn. 171)). Mehrere Schutzrechte können durch [[Verfahrensrecht:Klagehäufung]] zu einem einheitlichen Antrag verbunden werden. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters steht es frei, im Verletzungsstreit einen eingeschränkten Schutz geltend zu machen, selbst wenn er entsprechend beschränkte Schutzansprüche nicht zu den Akten des Gebrauchsmusters eingereicht hat. Die Beschränkung der Verletzungsklage hat zur Folge, dass sich die Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsrechtsstreit auf das Schutzrecht in seiner geltend gemachten Fassung beschränkt.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2010 – Xa ZR 70/08 - Maschinensatz; m.V.a. BGHZ 155, 55 f. - Momentanpol I)) ===== siehe auch ===== * [[Gebrauchsmusterverletzung]] * [[Patentrecht:Streitgegenstand des Patentverletzungsverfahrens]] * [[Verfahrensrecht:Streitgegenstand]] (Verfahrensrecht)