====== Noch nicht weiter ausgeführte Stichpunkte (später in eigene Abschnitt zu übertragen): ====== ==== Rechercheantrag nach § 7 GbrmG ==== Auf Antrag des Inhabers führt das Amt eine Recherche nach Stand der Technik durch ==== Schutzdauer § 23 GbmG ==== Die Schutzdauer des Gebrauchmusters beträgt lediglich Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Die jährlich fälligen Gebühren heissen Aufrechterhaltungsgebühren nicht Jahresgebühren. ==== Wirkung des Gbm und deren Einschränkungen §§ 11-13 GbmG ==== § 11 I GbmG: Schutzwirkung beginnt mit Eintragung ins Register, nicht mit Veröffentlichung. Dies ist wichtig beim Dringlichkeitsnachweis im einstweiligen REchtsschutz! ==== Inlandsvertreter §28 GbmG ==== ==== Veröffentlichung ==== Veröffentlichungsvorschriften ähnlich denen des Patentgesetzes gibt es nicht. Veröffentlichung durch DPMA ist freiwillig. ==== Beschwerde vor dem BPatG ==== Mündliche Verhandlung nicht zwingend, aber nach Beantragung (Aufsatz GRUR 2000, 447ff) ==== Rechtsmittel § 18 GbmG ==== ==== Rückgriff auf Patentgesetz ==== Direkte Verweisungen auf das PatG: § 21 GbmG ==== Zwischenbescheide ==== Zwischenbescheide möglich (z.B auf Antrag). Zwischenbescheid muß begründet sein. Argumente beider Parteien müssen gewürdigt sein. Sonst Vorwurf der Parteilichkeit. ==== Unzulässige Erweiterung ==== Unzulässige Erweiterung: Gegenstand des Gbm darf grundsätzlich im Löschungsverfahren nicht erweitert werden. Unzulässige Erweiterung ist allerdings kein Löschungsgrund. Lösung durch Entstehung eines Zwischenrechtes für Vertrauen auf den ursprünglichen Schutzumfang.:?: ==== Mündliche Verhandlung ==== Mündliche Verhandlung ist vorgeschrieben.