====== Schutzvoraussetzungen ====== [[Ausschluß von Verfahrensansprüchen]] § 1 des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können. § 1 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusterfähigkeit]] \\ Erklärt, dass Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. § 1 (2) GebrMG -> [[Ausschlüsse vom Gebrauchsmusterschutz]] \\ Definiert, welche Gegenstände nicht als Gebrauchsmuster angesehen werden, wie Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen und biotechnologische Erfindungen. § 1 (3) GebrMG -> [[Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz]] \\ Beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. ===== siehe auch ===== GebrMG, Abschnitt 1 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Regelt die grundlegenden Anforderungen und Ausschlüsse für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster, einschließlich der Definition von Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit.