====== Schutzdauer des Gebrauchsmusters ======
**§ 23 (1) GebrMG**
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem [[Anmeldetag]] und endet __zehn Jahre__ nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
**§ 23 (2) GebrMG**
Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer [[Aufrechterhaltungsgebühr]] für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.
===== siehe auch =====
* [[Anmeldetag]]
* [[Aufrechterhaltungsgebühr]]