====== Schutzdauer des Gebrauchsmusters ====== **§ 23 (1) GebrMG** Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem [[Anmeldetag]] und endet __zehn Jahre__ nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. **§ 23 (2) GebrMG** Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer [[Aufrechterhaltungsgebühr]] für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt. ===== siehe auch ===== * [[Anmeldetag]] * [[Aufrechterhaltungsgebühr]]