====== Schutzausschließungsgründe ====== § 2 des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) legt fest, welche Erfindungen nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können. § 2 Nr. 1 GebrMG -> [[Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten]] \\ Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind nicht schutzfähig. § 2 Nr. 2 GebrMG -> [[Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten]] \\ Pflanzensorten und Tierarten sind von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen. § 2 Nr. 3 GebrMG -> [[Ausschluss von Verfahren]] \\ Verfahren sind nicht als Gebrauchsmuster schutzfähig. ===== siehe auch ===== GebrMG, Abschnitt 1 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Regelt die grundlegenden Anforderungen und Ausschlüsse für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster, einschließlich der Definition von Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit.