====== Schutzausschließungsgründe ====== **§ 2 GebrMG**\\ \\ Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: - Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. - Pflanzensorten oder Tierarten; - [[Ausschluß von Verfahrensansprüchen|Verfahren]]. § 2 Nr. 3 GebrMG -> [[Ausschluss von Verfahren aus dem Genrauchsmusterschutz]] ===== siehe auch ===== § 1 (2) GebrMG -> [[Ausnahmen von der Gebrauchsmusterfähigkeit]]