====== Schutzansprüche ======
**§ 4 (3) Nr. 3 GebrMG**
Die [[Gebrauchsmusteranmeldung|Anmeldung]] muß enthalten: einen oder mehrere __Schutzansprüche__, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll;
**§ 5 (1) GebrMV**
In den __Schutzansprüchen__ kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder nach [[Oberbegriff]] und [[kennzeichnender Teil|kennzeichnendem Teil]] geteilt ([[Zweiteilige Anspruchsfassung|zweiteilig]]) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach [[Merkmalsgliederung|Merkmalen gegliedert]] sein.
* [[Zweiteilige Anspruchsfassung]]
* [[Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung]]
* [[Merkmalsgliederung]]
* [[Hauptanspruch]]
* [[Unabhängige Schutzansprüche]]
* [[Unteransprüche]]
* [[Forlaufende Numerierung der Schutzansprüche]]
* [[Bezugszeichen]]
===== siehe auch =====
GebrMV, Abschnitt 2 -> [[Gebrauchsmusterverordnung#Abschnitt 2: Gebrauchsmusteranmeldungen|Gebrauchsmusteranmeldungen]] \\
Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.