====== Schutzansprüche ====== **§ 4 (3) Nr. 3 GebrMG** Die [[Gebrauchsmusteranmeldung|Anmeldung]] muß enthalten: einen oder mehrere __Schutzansprüche__, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; **§ 5 (1) GebrMV** In den __Schutzansprüchen__ kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder nach [[Oberbegriff]] und [[kennzeichnender Teil|kennzeichnendem Teil]] geteilt ([[Zweiteilige Anspruchsfassung|zweiteilig]]) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach [[Merkmalsgliederung|Merkmalen gegliedert]] sein. * [[Zweiteilige Anspruchsfassung]] * [[Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung]] * [[Merkmalsgliederung]] * [[Hauptanspruch]] * [[Unabhängige Schutzansprüche]] * [[Unteransprüche]] * [[Forlaufende Numerierung der Schutzansprüche]] * [[Bezugszeichen]] ===== siehe auch ===== GebrMV, Abschnitt 2 -> [[Gebrauchsmusterverordnung#Abschnitt 2: Gebrauchsmusteranmeldungen|Gebrauchsmusteranmeldungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.