====== Schadensersatz bei unbegründetem Anspruch ====== § 24c (5) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) ermöglicht Schadensersatzforderungen bei unbegründeten Ansprüchen auf Vorlage oder Besichtigung. **§ 24c (5) GebrMG** Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen. ===== siehe auch ===== § 24c GebrMG -> [[Vorlage- und Besichtigungsanspruch]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.