====== Recht auf das Gebrauchsmuster ====== **§ 13 (3) GebrMG** Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden. -> [[Patentrecht:Recht auf das Patent]] ===== siehe auch =====