====== Rechnungslegungsanspruch ====== Damit die durch [[Gebrauchsmusterverletzung]] Verletzte in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden [[Schadensersatzanspruch]] zu beziffern, ist die Verletzerin im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB).((LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück)) ==== Anspruchsgrundlage ==== **§ 242 BGB** Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. ==== Geschuldete Angaben ==== **§ 259 (1) BGB** Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar belastet.((LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück)) ===== siehe auch ===== * [[Auskunftsanspruch]] * [[Privatrecht:Rechnungslegungsanspruch]] (Privatrecht)