====== Priorität im Gebrauchsmusterrecht ====== Grundsätzlich kann ein Gbm ebenso wie ein Patent die Priorität eines Patents oder eines Gbm beanspruchen (vgl. § 6 GebrMG). Art. 1 Abs. 2 PVÜ nennt Gebrauchsmuster als Teil des Schutzes des gewerblichen Eigentums; Art. 4 A, C PVÜ: Gebrauchsmusteranmeldung führt zu 12 monatiger Priorität; diese Regelung in § 6 II GbrMG umgesetzt. * [[Prioritätserklärung]] (§ 5 (1) GebrMG) * [[Voraussetzungen des Prioritätsrechts]] (§ 5 (2) GebrMG) * [[Innere Priorität]] * [[Ausländische Priorität]] * [[Ausstellungspriorität]] ==== Inanspruchnahme der Priorität eines Geschmacksmusters ==== Die Inanspruchnahme der inneren Priorität eines Geschmacksmusters ist nicht möglich, da mit § 6 I GebrMG eine abschließende Regelung gegeben ist.((BPatG GRUR 1991, 47 - "Dekorations- und Bewässerungsset")) Dagegen kann die Priorität eines ausländischen Geschmacksmusters gemäß Art. 4 A Abs. 1, C Abs. 1 PVÜ für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden und umgekehrt (im letzteren Fall beträgt die Priofrist gemäß Art. 4 E Abs.1 6 Monate). Laut Benkhard ist dies nicht möglich für Patente, da Art. 4 E Abs. 2 ein abschließende Regelung für Patente enthält (strittig, aM Schulte).