====== Oberbegriff des Schutzanspruchs ====== **§ 5 (2) S. 1 GebrMV** Wird die [[zweiteilige Anspruchsfassung]] gewählt, sind in den __Oberbegriff__ die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht; ===== siehe auch ===== * [[Zweiteilige Anspruchsfassung]] * [[kennzeichnender Teil]] * [[Schutzansprüche]]