====== Neuheit (Gebrauchsmusterrecht) ====== **§ 1 (1) GebrMG** Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die __neu__ sind, auf einem [[erfinderischer Schritt|erfinderischen Schritt]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind. Neuheit ist Voraussetzung für die [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]. **§ 3 (1) S. 1 GebrMG** Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als __neu__, wenn er nicht zum [[Stand der Technik]] gehört. ===== siehe auch ===== * [[Neuheitsschonfrist]] * [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]