====== Neuheit (Gebrauchsmusterrecht) ======
**§ 1 (1) GebrMG**
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die __neu__ sind, auf einem [[erfinderischer Schritt|erfinderischen Schritt]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind.
Neuheit ist Voraussetzung für die [[Gebrauchsmusterfähigkeit]].
**§ 3 (1) S. 1 GebrMG**
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als __neu__, wenn er nicht zum [[Stand der Technik]] gehört.
===== siehe auch =====
* [[Neuheitsschonfrist]]
* [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]